Tagesordnung
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Dienstag, den 6. Mai 2008, 10:00 Uhr in der Kölnarena, Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007
2. Verwendung des Bilanzgewinns
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
5. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
6. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
7. Wahlen zum Aufsichtsrat
8. Satzungsänderungen
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 in Höhe von 1.337.632.042,54 Euro wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von 0,90 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie | 1.087.270.652,70 Euro |
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen | 250.361.389,84 Euro |
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
5.
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2008 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu wählen.
6.
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Sie wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2008 wirksam und gilt bis zum 31. Oktober 2009. Die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 8. Mai 2007 erteilte und bis zum 31. Oktober 2008 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
b)
Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten und auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen.
Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG, so darf der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder, bei einem Erwerb auf andere Weise, vor dem Erwerb um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Wenn der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor dem fünftletzten Tag der Annahmefrist bei einem öffentlichen Kaufangebot oder vor der Annahme der Angebote durch die Gesellschaft bei einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten unter dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten liegt, darf der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor dem fünftletzten Tag der Annahmefrist bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. vor der Annahme der Angebote durch die Gesellschaft bei einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht um mehr als 20% unterschreiten.
Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 50 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen werden.
c)
Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der unter d) oder e) genannten Ziele ausgeübt werden.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangehenden Ermächtigung nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:
aa)
Veräußerung gegen Sachleistung, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen; eine Veräußerung in diesem Sinne stellt auch die Einräumung von Wandlungs- oder Bezugsrechten sowie von Kaufoptionen dar;
oder
bb)
Veräußerung gegen Barzahlung, soweit dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von anderen Aktien und Bezugsrechten auf Aktien, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind, auf insgesamt höchstens 10 % des derzeitigen oder – falls dieser Wert geringer ist – 10 % des bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft;
oder
cc)
Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen;
oder
dd)
Ausgabe an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Deutsche Post AG besteht, sowie an weitere Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Deutsche Post Aktienoptionsplan 2003 gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Juni 2003. Soweit eigene Aktien an den Vorstand übertragen werden sollen, entscheidet der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Bei Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch den Inhabern oder Gläubigern der von der Deutsche Post AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann.
e)
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangehenden Ermächtigung nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der Vorstand kann abweichend bestimmen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital (§ 8 Abs. 3 des Aktiengesetzes) erhöht. Dem Aufsichtsrat wird die Befugnis zur Änderung der Fassung der Satzung entsprechend der Einziehung der Aktien und der Herabsetzung des Grundkapitals übertragen. Wenn der Vorstand bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital (§ 8 Abs. 3 des Aktiengesetzes) erhöht, ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
f)
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, und auch durch abhängige oder im Mehrbesitz stehende Unternehmen der Gesellschaft oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Im Hinblick darauf, dass die von der letzten Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Oktober dieses Jahres turnusmäßig ausläuft, soll der Vorstand – wie bereits in den Vorjahren – zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, Aktien der Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG bis zur Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden oder über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden.
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, die erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Deutsche Post AG orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dabei sind neue Aktien anzurechnen, die aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtauschrechten von Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer (bedingten) Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Umtauschrechte einzusetzen. Durch den Beschluss soll ferner die Möglichkeit geschaffen werden, die erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung der aufgrund des Aktienoptionsplans 2003 der Deutsche Post AG ausgegebenen Bezugsrechte zu verwenden. Vorstand und Aufsichtsrat sind von der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 5. Juni 2003 zur Ausgabe von Aktienoptionen an Führungskräfte der Deutsche Post AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen ermächtigt worden (Deutsche Post Aktienoptionsplan 2003). Die ausstehenden Aktienoptionen berechtigen zum Bezug von bis zu ca.12,6 Millionen Stückaktien der Deutsche Post AG. Neue Aktienoptionen können nach dem Aktienoptionsplan nicht mehr ausgegeben werden. Die Gesellschaft kann die ausgegebenen Aktienoptionen vollständig durch Ausgabe neuer Aktien der Deutsche Post AG aus dem bestehenden bedingten Kapital (§ 5 Abs. 3 der Satzung) bedienen. Der Aktienoptionsplan sieht aber auch die Möglichkeit vor, dass die Gesellschaft anstelle von neuen Aktien der Deutsche Post AG eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um die auf der Grundlage der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung der ausgegebenen Aktienoptionen verwenden zu können. Die Gesellschaft ist damit in der Lage, flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung der Aktienoptionen neue Aktien aus dem bedingten Kapital, eigene Aktien, die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will. Bei Ausgabe von neuen Aktien muss die Gesellschaft zwar keine Mittel aufwenden, wie dies beim Erwerb von eigenen Aktien oder bei Zahlung eines Barausgleichs erforderlich ist. Durch die Ausgabe von neuen Aktien wird allerdings das Grundkapital der Gesellschaft erhöht. Eine Beteiligungsverwässerung wie bei der Ausgabe von neuen Aktien tritt bei der Ausgabe von eigenen Aktien nicht ein. Ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung zur Verwendung von eigenen Aktien bei Ausübung der Aktienoptionen Gebrauch gemacht oder aber neue Aktien aus dem hierzu von der Hauptversammlung in 2003 beschlossenen Kapital bzw. ein Barausgleich gewährt wird, wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen Markt- und Liquiditätslage im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen.
Bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre sieht die Ermächtigung schließlich die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor, um die eigenen Aktien nicht nur den Aktionären der Gesellschaft, sondern auch den Inhabern oder Gläubigern der von der Deutsche Post AG oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann. Hierdurch wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, den in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten auch ohne in bar zu erbringende Ausgleichszahlung oder Herabsetzung des Wandlungs- beziehungsweise Optionspreises umzusetzen.
7.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Das Amtsgericht Bonn hat Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann am 6. August 2007 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziff. 5.4.3 in der Fassung vom 14. Juni 2007) soll Herr Prof. Dr. von Schimmelmann nun durch Beschluss der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann, B - 1050 Brüssel, Belgien, Unternehmensberater,
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung aus zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Informationen zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Herr Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann – unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen – ist bei den nachfolgenden Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen:
- Deutsche Telekom AG, Bonn
- maxingvest ag (zuvor Tchibo Holding AG), Hamburg
- accenture Corp., USA
- ALTADIS, S.A., Spanien
- BAWAG P.S.K., Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, Österreich
8.
Satzungsänderungen
a)
Gemäß § 30b Abs. 3 WpHG bedarf die Weitergabe von Informationen durch die Gesellschaft an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung neben der Zustimmung des jeweiligen Aktionärs u.a. der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung. Daher soll die Möglichkeit der Informationsübermittlung im Wege der Datenfernübertragung beschlossen und in die Satzung aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Übermittlung von Informationen durch die Gesellschaft an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft im Wege der Datenfernübertragung wird gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. a) WpHG zugestimmt.
Die Überschrift des § 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Bekanntmachungen und Informationen“
Die bisherige Regelung in § 4 der Satzung wird zu § 4 Abs. 1 der Satzung. § 4 der Satzung wird um folgenden Abs. 2 ergänzt:
„Die Gesellschaft ist berechtigt, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft mit deren Zustimmung im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“
b)
Der Aufsichtsrat soll, wie bei vielen Gesellschaften üblich, die Möglichkeit erhalten, lediglich redaktionelle Anpassungen der Satzung ohne Mitwirkung der Hauptversammlung und damit zeitnah vornehmen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 14 der Satzung wird um folgenden Abs. 7 ergänzt:
„Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.“
§ 17 Abs. 8 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
c)
Der Aufsichtsrat hat entsprechend der neu in Ziffer 5.3.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex eingeführten Empfehlung einen Nominierungsausschuss gebildet, der die Aufgabe hat, dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Seine Mitglieder sollen – mit Ausnahme eines Sitzungsgeldes – keine zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Dies gilt nicht für den nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss und den Nominierungsausschuss.“
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Die insgesamt ausgegebenen 1.208.078.503 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtlich teilnahme- und stimmberechtigt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 29. April 2008 entweder
schriftlich unter der Anschrift Deutsche Post AG, HV-Service, 69938 Mannheim,
per Telefax an die Telefaxnr. +49 (0)69 913 39080
oder elektronisch unter der Internetadresse http://investors.dpwn.de
bei der Gesellschaft zur Teilnahme angemeldet haben.
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Formulare für die schriftliche Anmeldung mit der Möglichkeit der Vollmachts- und Weisungserteilung, ein Freiumschlag sowie die für den Zugang zum persönlichen Internetservice erforderliche Benutzerkennung und die individuelle Zugangsnummer sind den Einladungsunterlagen, die den Aktionären übersandt werden, beigefügt.
Wir bieten unseren Aktionären weiter an, sich durch Mitarbeiter der Gesellschaft als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können schriftlich, per Telefax an die Telefaxnr. +49 (0)69 913 39080 oder per Internet übermittelt werden und müssen bis zum Ablauf des 29. April 2008 bei der Gesellschaft eingegangen sein. Wir bitten auch insoweit, die Hinweise in den Einladungsunterlagen bzw. auf der genannten Internetseite zu beachten.
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 und die Informationen zu Tagesordnungspunkt 7 stehen Ihnen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.dpwn.de zur Verfügung. Die Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Den Aktionären wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt.
Die Hauptversammlung wird bis zum Beginn der Aktionärsdebatte im Internet unter http://investors.dpwn.de übertragen.
Anforderungen von Unterlagen und Anträge von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
Deutsche Post AG
Zentrale
Investor Relations
Stichwort: Hauptversammlung
53250 Bonn
Telefaxnr. +49 (0)228 182 63199
E-Mail Anschrift: hauptversammlung@deutschepost.de
Fristgerecht bis zum 22. April 2008 eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden wir unverzüglich unter der Internetadresse http://investors.dpwn.de veröffentlichen.
Bonn, im März 2008
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Angaben gemäß § 128 Abs. 2 AktG
Satz 7
Kreditinstitute, die einem Konsortium angehörten, das die innerhalb von 5 Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat:
Umtauschanleihe 2004
Deutsche Bank AG
Morgan Stanley Bank AG