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- 14.07.2010: Pressekonferenz zum Marktstart des E-Postbriefs
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Wie sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen?
In unseren AGB fordern wir Sie unverbindlich dazu auf, mindestens einmal werktäglich Ihr Nutzerkonto zu kontrollieren. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie zum täglichen Check des E-POSTBRIEF Accounts verpflichtet sind.
Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. In Rechtsprechung und juristischer Literatur ist seit langer Zeit anerkannt, dass Papierbriefe einem Empfänger auch dann zugehen - und damit beispielsweise Fristen zu laufen beginnen - wenn der Empfänger im Urlaub ist. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme einer Nachricht kommt es für den Zugang gerade nicht an. Vielmehr wird vom potentiellen Empfänger erwartet, dass er - sofern er sich etwa im Urlaub befindet - die notwendigen Vorkehrungen trifft - beispielsweise durch die Leerung seines Briefkastens durch Nachbarn und eine entsprechende Information.
Auch ein normaler Brief geht daher spätestens am Tag nach Einwurf in den Briefkasten zu. Im Zweifelsfall muss der Absender allerdings nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind Einschreiben ebenfalls möglich.
Der Nutzer des E-POSTBRIEF hat im Übrigen den Vorteil, dass er seinen elektronischen Briefkasten jederzeit und überall anschauen kann. Um die Kontrolle zu vereinfachen, können unsere Kunden sich per kostenloser SMS-Benachrichtigung über neuen Posteingang informieren lassen.
Daten / Briefe, die der Nutzer in seinem bestehenden Account löscht, werden natürlich gänzlich aus dem System gelöscht. Hierbei gibt es lediglich die technisch unvermeidlichen mechanischen Verzögerungen in unseren Backup-Systemen, die wir aus Sicherheitsgründen immer erstellen müssen. Das bedeutet: Vom User gelöschte Briefe verbleiben für kurze Zeit (einige Minuten) auf den Systemen der Deutschen Post, bis sie dann auch auf den Backup-Systemen ebenfalls gelöscht werden.
Wenn Sie Ihr E-POSTBRIEF Konto löschen oder kündigen, sperren wir sofort Ihre Daten. Nach einem Zeitraum von drei Monaten werden die Daten endgültig gelöscht. Damit haben Sie die Möglichkeit, auch nach der Kündigung in aller Ruhe Ihre Daten zu exportieren. Eine sofortige Löschung der Daten würde bedeuten, dass Sie nach der Kündigung keine Möglichkeit mehr haben, an Ihre Daten zu kommen. Zudem können Sie bis zu drei Monaten nach einer Kündigung Ihres E-POSTBRIEF Kontos Ihre Entscheidung noch revidieren, ohne einen Datenverlust zu erleiden.
Die Zeiträume der Datenspeicherung haben wir nicht willkürlich gewählt. Wir erfüllen damit die gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zur Speicherung von Daten, die beispielsweise für Abrechnungszwecke notwendig sind. Gemäß dem aktuellen Referentenentwurf zum DE-Mail-Gesetz werden die Diensteanbieter sogar verpflichtet, nach einer Kündigung durch den Kunden die Daten für weitere drei Monate für den Kunden zugänglich zu halten.
Adressdaten werden ohne Zustimmung des E-POSTBRIEF Nutzers weder veröffentlicht noch weitergegeben. Die Deutsche Post wird keinen Handel mit Ihren E-Postbrief Adressen betreiben.
Im E-POSTBRIEF Portal werden Daten im Adressverzeichnis veröffentlicht, welches sich mit einem Telefonbuch vergleichen lässt. Das Telefonbuch ist allgemein zugänglich. Es dient den Nutzern, die Adressdaten der Empfänger schnell und unkompliziert zu finden. Selbstverständlich ist der Eintrag im Nutzerverzeichnis freiwillig bzw. muss ausdrücklich vom Nutzer gewollt sein.
Darüber hinaus gibt es den Service, dass Geschäftskunden der Deutschen Post die Adressdaten ihrer Kunden nennen können. Die Deutsche Post prüft dann, ob diese Personen für den Geschäftskunden per E-POSTBRIEF erreichbar sind, sprich: ob sie im öffentlichen Adressverzeichnis stehen. Falls ja, können diese Angaben von der Deutschen Post AG an andere registrierte Geschäftskunden / Versender auf Anfrage auch beauskunftet werden. Diese Klausel hat nichts mit einem Adresshandel zu tun, sie regelt - wie der auch im De-Mail-Gesetz vorgesehene - Verzeichnisdienst angeboten wird.
Der E-POSTBRIEF ist prädestiniert für wichtige und sensible Dokumente. Es ist daher für die Deutsche Post sehr wichtig das E-POSTBRIEF Portal von unerwünschter Werbung (SPAM) freizuhalten. Aus diesem Grund ist es laut AGB auch ausdrücklich untersagt, gesetzlich verbotene, nicht angeforderte Inhalte wie etwa SPAMs mit dem E-POSTBRIEF zu übersenden. Sollte die Deutsche Post AG davon in Kenntnis gesetzt werden, kann und wird sie den Dienst für den entsprechenden Nutzer ganz oder teilweise sperren. Da es der Deutschen Post aber selbstverständlich nicht erlaubt ist, den Inhalt von E-POSTBRIEFEN zu kontrollieren, sind wir hier auf die Mitwirkung und Information der Nutzer angewiesen. Im Unterschied zu einem E-Mail Service sind allerdings die Nutzer im Rahmen des E-POSTBRIEF Portals eindeutig identifiziert. Es ist somit leicht nachzuvollziehen, wer die Urheber von unerwünschter Werbung sind.
E-POSTBRIEF Nutzer erhalten nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch Informations- und Marketingmaterial seitens der Deutschen Post (Opt In-Maßgabe) - Dies können z.B. Umfragen oder der Versand eines Newsletters sein. Diese Einwilligung bezieht sich nur auf die Deutsche Post und wird nicht an Dritte übertragen.
Die Deutsche Post wahrt das Briefgeheimnis. Die Daten, die der Deutschen Post anvertraut werden - egal ob physisch oder digital - sind gegen den Zugriff von Unbefugten geschützt. Die Inhalte der Nachrichten werden verschlüsselt abgelegt. Es ist nicht möglich - auch nicht für die Systemadministratoren - die Inhalte einzusehen. Das gesamte technische und organisatorische Sicherheitssystem ist so aufgebaut, dass die Vertraulichkeit der Nachrichten gewährleistet ist.
Für den herkömmlichen Brief gilt nach wie vor das Brief- und das Postgeheimnis. Für den elektronischen Kommunikationsbereich gilt das vergleichbar hohe Fernmeldegeheimnis. Diesem unterliegt auch der E-POSTBRIEF. Er unterliegt laut Gesetz außerdem dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV).
Das Fernmeldegeheimnis bietet einen hohen Schutz gegen unberechtigte Zugriffe auf die Kommunikationsinhalte, also hier auf die E-POSTBRIEFE. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darf nur unter strengen gesetzlichen Vorschriften erfolgen, weil es einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines jeden Nutzers darstellt. Die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung darf deshalb insbesondere nur unter zwei Voraussetzungen erfolgen:
- aufgrund richterlicher Anordnung und
- wegen des Verdachts einer schweren Straftat.
Auskunftsberechtigte Stellen sind z.B. das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst. Bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnen.
Folglich haben Strafverfolgungsbehörden keinen erleichterten Zugriff auf die Inhalte von E-POSTBRIEFEN im Vergleich zu physischen Briefen - beide Medien sind gesetzlich gleichgestellt.