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Als Marktführer unterliegen viele unserer Dienstleistungen der sektorspezifischen Regulierung nach dem Postgesetz. Die Regulierungsbehörde genehmigt bzw. überprüft insbesondere Entgelte, gestaltet Bedingungen des Zugangs zu Teilleistungen und übt die allgemeine Missbrauchskontrolle aus. Aus den daraus resultierenden Verfahren können sich Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.

Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus verwaltungsgerichtlich anhängigen Klagen gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom Juli 2002 über die Rahmenbedingungen des Price-Cap-Verfahrens, aus jeweils zwei Klagen gegen Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie gegen weitere Entgeltgenehmigungsentscheidungen der Regulierungsbehörde.

Aufgrund einer Beschwerde des Deutschen Verbands für Post und Telekommunikation wegen des Vorwurfs überhöhter Briefentgelte ist ein Wettbewerbsverfahren vor der Europäischen Kommission anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir detailliert unsere Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer Höhe angemessen sind.

Wir sind dazu verpflichtet, Kunden und Wettbewerbern Zugang zu Teilleistungen aufgrund regulatorisch festgesetzter Bedingungen zu gewähren. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Regulierungsbehörde, des Bundeskartellamts und der EU-Kommission sind Verfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten sowie den Europäischen Gerichten anhängig. Das Postgesetz und der Umfang der Exklusivlizenz stehen unserer Ansicht nach im Einklang mit den gemeinschafts- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, namentlich mit der EU-Postdiensterichtlinie und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Dennoch können sich je nach Ausgang der Verfahren weitere Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.

Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand von Auskunftsersuchen, die die EU-Kommission auf Beschwerde eines Dritten an die Bundesregierung gerichtet hat. Der Vorwurf lautet, dass die Deutsche Post AG der Deutsche Postbank AG ermögliche, Postfilialen zu nicht marktgerechter Vergütung zu nutzen, und dadurch gegen das Beihilfeverbot des EU-Vertrags verstoße. Nach unserer Auffassung entspricht das von der Postbank entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Vorgaben des EU-Rechts.

Die EU-Kommission bat die Bundesrepublik Deutschland auch um eine Stellungnahme zu dem 1999 erfolgten Verkauf aller Anteile der Deutsche Postbank AG an die Deutsche Post AG. Allerdings hatte die EU-Kommission den Erwerb der Postbank bereits im Rahmen des mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 abgeschlossenen Beihilfeverfahrens untersucht. Damals war sie ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erwerb der Postbank „ohne jede staatliche Beihilfe“ erfolgte.

Die Bundesregierung hat gegenüber der EU-Kommission bereits dargelegt, dass die Vorwürfe ihrer Auffassung nach unbegründet seien. Dennoch lässt sich für beide im Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen stehenden Vorwürfe nicht gänzlich ausschließen, dass die EU-Kommission einen Beihilfetatbestand bejahen wird.

Am 21. Januar 2004 hat die EU-Kommission eine beihilferechtliche Entscheidung über die Übernahme von Pensionsansprüchen von Beschäftigten des belgischen Telekommunikations-Unternehmens Belgacom durch den belgischen Staat getroffen. Vereinzelt wurde in der Presse berichtet, die EU-Kommission plane eine Übertragung der beihilferechtlichen Grundsätze dieser Entscheidung auf die Deutsche Post AG für den Fall zu prüfen, dass die europäischen Gerichte der Klage der Deutsche Post AG gegen die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission vom 19. Juni 2002 stattgeben sollten. Hieraus könne sich – jenen Presseberichten zufolge – eine bedeutende finanzielle Belastung für die Deutsche Post AG ergeben.

Die EU-Kommission hat diese Meldungen jedoch nicht bestätigt. Im Übrigen weicht der am 21. Januar 2004 entschiedene Sachverhalt nach unserer Auffassung von der gesetzlichen Regelung der Pensionsverpflichtungen der Deutsche Post AG ab. Wir gehen davon aus, dass in den Regelungen zur Finanzierung der Pensionslasten nach der bisherigen Entscheidungspraxis der EU-Kommission keine Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland liegt. Zudem hat die EU-Kommission die Beiträge des Bundes zur Finanzierung der Pensionen im abgeschlossenen Beihilfeverfahren bereits eingehend geprüft und in der Entscheidung vom 19. Juni 2002 keine unzulässige Beihilfe festgestellt. Insofern nimmt die Deutsche Post AG Vertrauensschutz in Anspruch. Gleichwohl lässt sich nicht gänzlich ausschließen, dass die EU-Kommission einen Beihilfetatbestand bejaht.

Am 22. November 2006 hat die EU-Kommission ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich möglicher staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Errichtung des europäischen Luftdrehkreuzes von DHL am Flughafen Leipzig/Halle eröffnet. Die Kommission bezweifelt insbesondere, dass die Finanzierung der neuen südlichen Landebahn durch das Land Sachsen und die von diesem gegebenen finanziellen Garantien sowie bestimmte Zusagen des Flughafenbetreibers mit den Anforderungen des Europäischen Beihilferechts vereinbar sind. Die Deutsche Post AG und DHL sind der Auffassung, dass die mit dem Land Sachsen und dem Flughafen getroffenen Vereinbarungen mit dem Beihilferecht im Einklang stehen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission bestimmte Elemente dieser Vereinbarungen für rechtswidrig erklären wird. Dies kann zu Mehrkosten für DHL beim Betrieb des Luftdrehkreuzes führen.

 

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