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Folgende Standards, Änderungen zu Standards und Interpretationen sind verpflichtend am bzw. nach dem 1. Januar 2007 anzuwenden:

Die erstmalige Anwendung des IFRS 7 „Finanzinstrumente: Anhangsangaben“ verbessert die Informationen zu Finanzinstrumenten in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Angaben zum Ausmaß von Risiken aus Finanzinstrumenten einschließlich spezifizierter Mindestangaben zu Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken sowie Sensitivitätsanalysen vervollständigen das Bild hinsichtlich bestehender Marktrisiken. Der neue Standard ersetzt IAS 30 „Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen“ sowie Angabepflichten des IAS 32 „Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung“. Gemäß IAS 1 werden erstmals zusätzliche Angaben zur Höhe des unternehmerischen Kapitals und zu dessen Steuerung gemacht.

IFRIC 7 „Anpassung des Abschlusses gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ klärt Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von IAS 29 für den Fall, dass das Land, dessen Währung die funktionale Währung des bilanzierenden Unternehmens ist, zu einem Hochinflationsland wird. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 7 hat keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.

IFRIC 8 „Anwendungsbereich von IFRS 2“ klärt die Anwendbarkeit des IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ auf Vereinbarungen, bei denen das bilanzierende Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen gegen keine oder gegen eine nicht adäquate Gegenleistung gewährt. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 8 hat keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

IFRIC 9 „Neubeurteilung eingebetteter Derivate“ befasst sich mit der Frage, ob ein Vertrag lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während seiner gesamten Laufbahn daraufhin geprüft werden muss, ob ein eingebettetes Derivat nach IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ vorliegt. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 9 hat keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

IFRIC 10 „Zwischenberichterstattung und Wertminderung“ befasst sich mit dem Verhältnis der Vorschriften des IAS 34 zur Zwischenberichterstattung und den Regelungen des IAS 36 und des IAS 39 zur Wertaufholung bei bestimmten Vermögenswerten. Damit dürfen die in Quartalsabschlüssen vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen auf Vermögenswerte im Jahresabschluss nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die erstmalige Anwendung des IFRIC 10 hat keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.

Neue Rechnungslegungsvorschriften, die durch die Europäische Union anerkannt wurden

IFRS 8 „Operating Segments“, der den bisherigen IAS 14 „Segment Reporting“ ersetzt, enthält neue Vorschriften für die Darstellung der Segmentberichterstattung. Nach IFRS 8 ist die Segmentberichterstattung nach dem so genannten „Management-Approach“ aufzustellen. Danach liegen der Abgrenzung der Segmente und den Angaben für die Segmente die Informationen zugrunde, die vom Management für Zwecke der Ressourcenallokation und Leistungsbeurteilung der Unternehmensbestandteile intern verwendet werden. IFRS 8 ist erstmals verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Die erstmalige Anwendung von IFRS 8 wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.

IFRIC 11 „IFRS 2 – Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“ klärt die Frage, wie IFRS 2 auf aktienbasierte Zahlungsvereinbarungen anzuwenden ist, die unternehmenseigene Eigenkapitalinstrumente oder Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns beinhalten. Die Interpretation ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. März 2007 beginnen. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 11 wird voraussichtlich keine wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss haben.

Neue Rechnungslegungsvorschriften, bei denen die Anerkennung durch die Europäische Union noch aussteht (Endorsement-Verfahren)

Der IASB und das IFRIC haben noch weitere Standards und Interpretationen verabschiedet, die für das Geschäftsjahr 2007 noch nicht verpflichtend anzuwenden sind. Die Anwendung dieser IFRS setzt voraus, dass die noch ausstehende Anerkennung durch die Europäische Union erfolgt.

Mit der überarbeiteten Fassung des IAS 23 (2007) „Borrowing Costs“ sind Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierter Vermögenswerte zugeordnet werden können, zu aktivieren. Die aktuell bestehende Möglichkeit zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung von Fremdkapitalkosten wird abgeschafft. IAS 23 (2007) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Die Auswirkungen der Anwendung der neuen Regelung auf den Konzernabschluss werden derzeit geprüft.

IFRIC 12 „Service Concession Arrangements“ regelt die Bilanzierung von Vereinbarungen, bei denen die öffentliche Hand mit privaten Unternehmen Verträge abschließt, die auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben nutzt das private Unternehmen Infrastruktur, die in der Verfügungsmacht der öffentlichen Hand bleibt. Das private Unternehmen ist für den Bau, den Betrieb und die Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die Infrastruktur verantwortlich. Die Interpretation ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen. Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRIC 12 auf den Konzernabschluss der Deutsche Post AG werden derzeit überprüft.

IFRIC 13 „Customer Loyalty Programmes“ regelt den Ausweis von Umsatzerlösen im Zusammenhang mit Kundenbonusprogrammen, die von den Herstellern bzw. Dienstleistungsanbietern selbst oder von Dritten betrieben werden. Die Interpretation ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Die Auswirkung der erstmaligen Anwendung von IFRIC 13 auf den Konzernabschluss wird derzeit überprüft.

IFRIC 14 „IAS 19 – The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum Funding Requirements and their Interaction“ wurde am 5. Juli 2007 veröffentlicht und ergänzt die bestehenden Regelungen des IAS 19 zum so genanntes Asset-Ceiling (IAS 19.58 ff.). Zusätzlich wird hiermit die Anwendung des Asset-Ceilings bei gesetzlichen oder vertraglichen Mindestdotierungsanforderungen (so genannte Minimum-Funding-Requirements) geregelt. Die Interpretation ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen. Durch eine Anwendung des IFRIC 14 bereits zum 31. Dezember 2007 ergeben sich für Deutsche Post World Net keine Auswirkungen auf die Pensionsrückstellungen oder -aufwendungen.

Die überarbeitete Fassung des IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ soll den Anwendern die Analyse und den Vergleich von Abschlüssen erleichtern. Der geänderte Standard ist verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, eine frühere Anwendung ist zulässig. Die erstmalige Anwendung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung des Konzernabschlusses haben.

Anpassung der Konzernbilanz

Die Konzernbilanzwerte zum 31. Dezember 2006 änderten sich zum einen durch die Umgliederung des Nachrangkapitals der Deutschen Postbank Gruppe von den anderen Verbindlichkeiten in die Finanzschulden, um alle verzinslichen Verbindlichkeiten in einer Position zu zeigen. Zum anderen wurde der Ausweis der Ertragsteueransprüche und -schulden geändert. Die bisher in den Steuerpositionen – neben der Ertragsteuer – enthaltenen sonstigen Steuerarten wurden in die Forderungen und sonstigen Vermögenswerte, anderen Verbindlichkeiten sowie anderen Rückstellungen umgegliedert.

Angepasste Konzernbilanz

Zum 31. Dezember
Mio €

 

2006

 

Anpassung

 

2006
angepasst

 

Erläuterungen

Steuerforderungen
(neue Bezeichnung: Ertragsteueransprüche)

 

670

 

–389

 

281

 

Umgliederung der sonst. Steuerforderungen

Forderungen und sonstige Vermögenswerte

 

8.917

 

389

 

9.306

 

Umgliederung der sonst. Steuerforderungen

Steuerverbindlichkeiten
(neue Bezeichnung: Ertragsteuerverbindlichkeiten)

 

875

 

–774

 

101

 

Umgliederung der sonst. Steuerverbindlichkeiten

Andere Verbindlichkeiten

 

4.164

 

774

 

4.938

 

Umgliederung der sonst. Steuerverbindlichkeiten

Steuerrückstellungen
(neue Bezeichnung: Ertragsteuerrückstellungen)

 

460

 

–223

 

237

 

Umgliederung der sonst. Steuerrückstellungen

Andere Rückstellungen

 

1.433

 

223

 

1.656

 

Umgliederung der sonst. Steuerrückstellungen

Langfristige Finanzschulden

 

3.495

 

5.048

 

8.543

 

Umgliederung Nachrangkapital

Langfristige andere Verbindlichkeiten

 

5.285

 

–5.048

 

237

 

Umgliederung Nachrangkapital