Als Marktführer unterliegen viele Dienstleistungen der Deutsche Post AG der sektorspezifischen Regulierung nach dem
Postgesetz. Die Regulierungsbehörde genehmigt bzw. überprüft insbesondere Entgelte, gestaltet Bedingungen des Zugangs zu Teilleistungen und übt die allgemeine Missbrauchskontrolle aus. Aus den daraus resultierenden Verfahren können sich Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.
Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus verwaltungsgerichtlich anhängigen Klagen gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom Juli 2002 über die Rahmenbedingungen des
Price-Cap-Verfahrens, aus jeweils zwei Klagen gegen Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie gegen weitere Entgeltgenehmigungsentscheidungen der Regulierungsbehörde.
Aufgrund einer Beschwerde des Deutschen Verbands für Post und Telekommunikation wegen des Vorwurfs überhöhter Briefentgelte ist ein Wettbewerbsverfahren vor der Europäischen Kommission anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Deutsche Post AG detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer Höhe angemessen sind.
Die Deutsche Post AG ist dazu verpflichtet, Kunden und Wettbewerbern
Zugang zu Teilleistungen aufgrund regulatorisch festgesetzter Bedingungen zu gewähren. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Regulierungsbehörde, des Bundeskartellamts und der EU-Kommission sind Verfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten sowie den Europäischen Gerichten anhängig. Das Postgesetz steht nach Ansicht der Deutsche Post AG einschließlich der am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen
Exklusivlizenz im Einklang mit den gemeinschafts- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, namentlich mit der
EU-Postdiensterichtlinie und den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Dennoch können sich je nach Ausgang der Verfahren weitere Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.
Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand von Auskunftsersuchen, die die EU-Kommission auf Beschwerde eines Dritten an die Bundesregierung richtete. Der Vorwurf lautet, dass die Deutsche Post AG der Deutsche Postbank AG ermögliche, Postfilialen zu nicht marktgerechter Vergütung zu nutzen, und dadurch gegen das Beihilfeverbot des EG-Vertrags verstoße. Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG sind der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist und dass das von der Deutsche Postbank AG entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Vorgaben des EU-Rechts entspricht. Die EU-Kommission bat die Bundesrepublik Deutschland auch um eine Stellungnahme zu dem 1999 erfolgten Verkauf aller Anteile der Deutsche Postbank AG an die Deutsche Post AG. Allerdings hatte die EU-Kommission den Erwerb der Postbank bereits im Rahmen des mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 abgeschlossenen Beihilfeverfahrens untersucht. Damals war sie ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erwerb der Postbank „ohne jede staatliche Beihilfe“ erfolgte.
Die Bundesregierung hat gegenüber der EU-Kommission dargelegt, dass die Vorwürfe ihrer Auffassung nach unbegründet seien. Dennoch lässt sich für beide im Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen stehenden Vorwürfe nicht gänzlich ausschließen, dass die EU-Kommission einen Beihilfetatbestand bejahen wird.
Am 12. September 2007 hat die EU-Kommission ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Darin wird untersucht, ob die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der von der Deutsche Post AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Deutsche Bundespost POSTDIENST in den Jahren 1989 bis 2007 erbrachten Universaldienstleistungen durch staatliche Mittel überkompensiert habe und ob dem Unternehmen dadurch eine europarechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei. Gemäß der Eröffnungsentscheidung will die Kommission alle in diesem Zeitraum erfolgten staatlichen Vermögenstransfers prüfen, ebenso die vom Staat übernommenen Bürgschaften, die gesetzlich eingeräumten Exklusivrechte, die Preisregulierung der Briefdienste und die staatliche Finanzierung von Beamtenpensionen. Untersucht werden soll zudem die Kostenzuordnung zwischen reguliertem Briefdienst, Universaldienst und Wettbewerbsdiensten innerhalb der Deutsche Post AG und ihrer Vorgängerin. Dies betrifft auch die Kooperationsvereinbarungen zwischen Deutsche Post AG und Postbank sowie zwischen Deutsche Post AG und dem durch die DHL Vertriebs GmbH vermarkteten Geschäftskunden-Paketdienst.
Die Deutsche Post AG ist ebenso wie die Deutsche Postbank AG der Ansicht, dass die neue Untersuchung ohne jede Grundlage ist. Alle im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost erfolgten Vermögensübertragungen, die staatlichen Bürgschaften sowie die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen waren schon Gegenstand des mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 abgeschlossenen Beihilfeprüfverfahrens. In dieser Entscheidung wurden diese Maßnahmen nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen gewertet. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Postbank AG sind weiter der Ansicht, dass die Exklusivrechte, die gesetzlich gewährt werden, und die Briefpreise, die der Regulierung unterliegen, schon tatbestandlich nicht als staatliche Beihilfen eingeordnet werden können. Die Deutsche Post AG ist ferner der Auffassung, dass die internen Kostenverrechnungen mit ihren Tochtergesellschaften im Einklang mit den EU-Beihilferegeln sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission in dem Verfahren das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe bejaht.
Am 22. November 2006 hat die EU-Kommission ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich möglicher staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Errichtung des europäischen Luftdrehkreuzes von DHL am Flughafen Leipzig/Halle eröffnet. Die Kommission bezweifelt insbesondere, dass die Finanzierung der neuen südlichen Landebahn durch das Land Sachsen und die von diesem gegebenen finanziellen Garantien sowie bestimmte Zusagen des Flughafenbetreibers mit den Anforderungen des Europäischen Beihilferechts vereinbar sind. Die Deutsche Post AG und DHL sind der Auffassung, dass die mit dem Land Sachsen und dem Flughafen getroffenen Vereinbarungen mit dem Beihilferecht im Einklang stehen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission bestimmte Elemente dieser Vereinbarungen für rechtswidrig erklären wird. Dies kann zu Mehrkosten für DHL beim Betrieb des Luftdrehkreuzes führen.
Im Zusammenhang mit einer offiziellen Untersuchung der Festlegung von Zuschlägen und Entgelten in der internationalen Speditionsbranche gingen bei DHL Global Forwarding, wie auch bei allen anderen großen Unternehmen im Speditionsgewerbe, im Oktober 2007 ein Auskunftsersuchen der Wettbewerbsdirektion der Europäischen Kommission, eine Vorladung der Kartellabteilung des US-Justizministeriums sowie Auskunftsersuchen von Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen ein.
Im Januar 2008 wurde im Namen von Käufern von Speditionsleistungen eine Kartellsammelklage gegen die Deutsche Post AG und DHL am Bezirksgericht (New District Court) von New York angestrengt. Dieser Zivilprozess scheint sich darauf zu gründen, dass Kartelluntersuchungen im Gange sind, jedoch nicht auf ein bekanntes Ergebnis oder einen bezifferten Verlust.
Der Konzern Deutsche Post World Net kann das Ergebnis der Untersuchungen oder die Chancen der Sammelklage nicht vorhersagen oder kommentieren, ist jedoch der Auffassung, dass das damit verbundene finanzielle Risiko begrenzt ist. Deshalb wurden keine Rückstellungen gebildet.



