Services

  • Seite drucken
  • Downloads
  • Kennzahlenvergleich

Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und erläuternder Bericht

Grundkapital, Stimmrechte und Übertragung von Aktien

Das Grundkapital der Gesellschaft betrug zum 31. Dezember 2007 1.207.470.598 € und ist in ebenso viele auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt. Jede Aktie vermittelt die gleichen gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten und gewährt in der Hauptversammlung je eine Stimme. Keinem Aktionär und keiner Aktionärsgruppe stehen Sonderrechte, insbesondere solche, die Kontrollbefugnisse verleihen, zu.

Die Ausübung der Stimmrechte und die Übertragung der Aktien richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft, die beides nicht beschränkt. § 19 bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Gegenüber der Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Dem Vorstand sind keine Vereinbarungen zwischen Aktionären bekannt, die das Stimmrecht oder die Aktienübertragung beschränken.

Kapitalbeteiligungen von mehr als 10 %

Die KfW Bankengruppe ist mit einer Beteiligung von rund 30,5 % am Grundkapital unser größter Aktionär. Die Bundesrepublik Deutschland ist mittelbar über die KfW an der Deutsche Post AG beteiligt. KfW und Bund sind gemäß der uns vorliegenden Mitteilungen nach §§ 21 ff. WpHG die einzigen Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % des Grundkapitals halten.

Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstands werden nach den gesetzlichen Vorschriften bestellt und abberufen (§§ 84, 85 AktG, § 31 MitbestG). Die Satzung enthält hierzu keine Sonderregelungen. Gemäß § 84 AktG, § 31 MitbestG erfolgt die Bestellung durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Im Berichtsjahr gab es Änderungen im Vorstand, über die wir im Kapitel Organisation und Führungsstruktur berichten.

Satzungsänderungen

Die Satzung kann gemäß §§ 119 Abs. 1 Ziff. 5, 179 Abs. 1 Satz 1 AktG durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit §§ 179 Abs. 2, 133 AktG beschließt die Hauptversammlung über Satzungsänderungen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der einfachen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Soweit das Gesetz für Satzungsänderungen zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, ist diese Mehrheit entscheidend.

Durch Hauptversammlungsbeschlüsse vom 5. Juni 2003 (Bedingtes Kapital II), 18. Mai 2005 (Genehmigtes Kapital 2005) und 8. Mai 2007 (Bedingtes Kapital III) ist der Aufsichtsrat jeweils ermächtigt worden, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien bzw. der Ausnutzung des genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf des jeweiligen Ermächtigungszeitraums anzupassen.

Befugnisse des Vorstands zu Aktienausgabe und Aktienrückkauf

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Mai 2010 bis zu 174.796.228 neue, auf den Namen lautende Stückaktien gegen Sacheinlagen auszugeben und hierdurch das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 174.796.228 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2005, § 5 Abs. 2 der Satzung). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Ein genehmigtes Kapital als Akquisitionswährung ist in der deutschen Unternehmenspraxis verbreitet. Das Genehmigte Kapital 2005 gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, Unternehmens- oder Beteiligungserwerbe flexibel und ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarkts durchzuführen. Das genehmigte Kapital entspricht einem Anteil von weniger als 15 % des Grundkapitals.

Die Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien aus dem Bedingten Kapital II (§ 5 Abs. 3 der Satzung) ist nur zulässig, um die gemäß Aktienoptionsplan 2003 gewährten Bezugsrechte zu erfüllen. Hierzu ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 13.184.482 € bedingt erhöht. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2003 können noch bis zu 13.184.482 Mio Aktien der Deutsche Post AG bezogen werden. Die Ausgabe neuer Aktienoptionen ist unter diesem Plan nicht mehr möglich.

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Mai 2007 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2012 einmalig oder mehrmals Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammen „Options- und/oder Wandelanleihen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1 Mrd € auszugeben und dabei Options- und/oder Wandelungsrechte auf neue Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 56 Mio € zu gewähren. Hierzu ist das Grundkapital um bis zu 56 Mio € bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III, § 5 Abs. 4 der Satzung). Das Bezugsrecht der Aktionäre kann bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen nur unter den in dem vorgenannten Ermächtigungsbeschluss aufgeführten Voraussetzungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem von der Hauptversammlung beschlossenen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2007.

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen entspricht der üblichen Unternehmenspraxis bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Sie eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexiblen und zeitnahen Finanzierung ihrer Aktivitäten und gibt den notwendigen Handlungsspielraum, um günstige Marktsituationen kurzfristig und schnell zu nutzen, indem beispielsweise Aktien oder Options-/Wandelanleihen der Gesellschaft im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung angeboten werden können. Der Vorstand hat diese Ermächtigung bisher nicht ausgenutzt.

Daneben hat die Hauptversammlung vom 8. Mai 2007 die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2008 eigene Aktien bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei gilt die Maßgabe, dass die so erworbenen Aktien zusammen mit Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals darstellen. Der Erwerb der Aktien kann über die Börse, aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre oder auf andere Weise nach Maßgabe des § 53a AktG erfolgen. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden; insbesondere ist der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem von der Hauptversammlung beschlossenen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2007.

Die jährlich wiederkehrende Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Hauptversammlung entspricht einer verbreiteten Praxis bei börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland. Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 6. Mai 2008 vorschlagen, die Ermächtigung erneut zu erteilen.

Bei öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft gelten ausschließlich Gesetz und Satzung einschließlich der Bestimmungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Die Hauptversammlung hat den Vorstand nicht zur Vornahme von in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen ermächtigt, um den Erfolg von etwaigen Übernahmeangeboten zu verhindern.