54 Rechtsverfahren

Als Marktführer unterliegen viele Dienstleistungen der Deutsche Post AG der sektorspezifischen Regulierung nach dem Postgesetz. Die Regulierungsbehörde genehmigt bzw. überprüft insbesondere Entgelte, gestaltet Bedingungen des Zugangs zu Teilleistungen und übt die allgemeine Missbrauchskontrolle aus. Aus den daraus resultierenden Verfahren können sich Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben. 

Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus einer verwaltungsgerichtlich anhängigen Klage gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom Juli 2002 über die Rahmenbedingungen des Price-Cap-Verfahrens, aus den Klagen gegen die Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2008 sowie gegen weitere Entgeltgenehmigungsentscheidungen der Regulierungsbehörde. 

Aufgrund einer Beschwerde des Deutschen Verbands für Post und Telekommunikation wegen des Vorwurfs überhöhter Briefentgelte ist ein Wettbewerbsverfahren vor der Europäischen Kommission anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Deutsche Post AG detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer Höhe angemessen sind. 

Die Deutsche Post AG ist dazu verpflichtet, Kunden und Wettbewerbern Zugang zu Teilleistungen aufgrund regulatorisch festgesetzter Bedingungen zu gewähren. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind weiterhin Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig. Daraus können sich je nach Ausgang der Verfahren weitere Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben. Zu der speziellen Problematik des Zugangs zu Teilleistungen für so genannte Konsolidierer hat der Europäische Gerichtshof am 6. März 2008 abschließend entschieden, dass der Zugang nach europäischem Recht gewährt werden muss. Die Deutsche Post AG hatte den Konsolidierern aufgrund einer vollziehbaren Anordnung des Bundeskartellamts bereits seit 2005 den Zugang eingeräumt. Mit Auslaufen der Exklusivlizenz stellt sich die Zugangsproblematik insoweit nicht mehr. 

Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand von Auskunftsersuchen, die die EU-Kommission auf Beschwerde eines Dritten an die Bundesregierung richtete. Der Vorwurf lautet, dass die Deutsche Post AG der Deutsche Postbank AG ermögliche, Postfilialen zu nicht marktgerechter Vergütung zu nutzen, und dadurch gegen das Beihilfeverbot des EG-Vertrags verstoße. Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG sind der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist und dass das von der Deutsche Postbank AG entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Vorgaben des EU-Rechts entspricht. Die EU-Kommission bat die Bundesrepublik Deutschland auch um eine Stellungnahme zu dem 1999 erfolgten Verkauf aller Anteile der Deutsche Postbank AG an die Deutsche Post AG. Allerdings hatte die EU-Kommission den Erwerb der Deutsche Postbank AG bereits im Rahmen des Beihilfeverfahrens untersucht, das mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 abgeschlossen wurde. Damals war sie ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erwerb der Postbank „ohne jede staatliche Beihilfe“ erfolgte. 

Die Bundesregierung hat gegenüber der EU-Kommission dargelegt, dass die Vorwürfe ihrer Auffassung nach unbegründet sind. Dennoch lässt sich für beide im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen stehenden Vorwürfe nicht gänzlich ausschließen, dass die EU-Kommission einen Beihilfetatbestand bejahen wird. 

Am 12. September 2007 hat die EU-Kommission ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Darin wird untersucht, ob die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der von der Deutsche Post AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Deutsche Bundespost POSTDIENST in den Jahren 1989 bis 2007 erbrachten Universaldienstleistungen durch staatliche Mittel überkompensiert habe und ob dem Unternehmen dadurch eine europarechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei. Gemäß der Eröffnungsentscheidung will die Kommission alle in diesem Zeitraum erfolgten staatlichen Vermögenstransfers prüfen, ebenso die vom Staat übernommenen Bürgschaften, die gesetzlich eingeräumten Exklusivrechte, die Preisregulierung der Briefdienste und die staatliche Finanzierung von Beamtenpensionen. Untersucht werden soll zudem die Kostenzuordnung zwischen reguliertem Briefdienst, Universaldienst und Wettbewerbsdiensten innerhalb der Deutsche Post AG und ihrer Vorgängerin. Dies betrifft auch die Kooperationsvereinbarungen zwischen Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG sowie zwischen Deutsche Post AG und dem durch die DHL Vertriebs GmbH vermarkteten Geschäftskunden-Paketdienst. 

Die Deutsche Post AG ist ebenso wie die Deutsche Postbank AG der Ansicht, dass die neue Untersuchung ohne jede Grundlage ist. Alle im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost erfolgten Vermögensübertragungen, die staatlichen Bürgschaften sowie die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen waren schon Gegenstand des Beihilfeprüfverfahrens, das durch Entscheidung vom 19. Juni 2002 beendet wurde. Darin wurden diese Maßnahmen nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen gewertet. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Postbank AG sind weiter der Ansicht, dass die Exklusivrechte, die gesetzlich gewährt wurden, und die Briefpreise, die der Regulierung unterliegen, schon tatbestandlich nicht als staatliche Beihilfen eingeordnet werden können. Die Deutsche Post AG ist ferner der Auffassung, dass die internen Kostenverrechnungen mit ihren Tochtergesellschaften im Einklang mit den EU-Beihilferegeln sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die EU-Kommission in dem Verfahren das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe bejaht.

Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat am 1. Juli 2008 geurteilt, dass die Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juni 2002 nichtig ist, in der die Deutsche Post AG zur Rückzahlung angeblich erhaltener Beihilfen verpflichtet wurde. Als Folge jener Entscheidung der EU-Kommission hatte die Deutsche Post AG im Januar 2003 insgesamt 907 Mio € (572 Mio € angebliche Beihilfe zzgl. Zinsen) an die Bundesrepublik Deutschland zahlen müssen, obwohl sie gegen die Entscheidung unverzüglich Rechtsmittel eingelegt hatte. Nach dem Urteil des EuG wurde dieser Betrag von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls verzinst an die Deutsche Post AG zurückgezahlt; die Gesamtsumme in Höhe von 1.067 Mio € hat die Deutsche Post AG von der Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2008 zurückerhalten. 

Gegen das Urteil des EuG hat die EU-Kommission Berufung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. Die Deutsche Post AG geht davon aus, dass die Berufung nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH der Berufung stattgibt, so dass das EuG neu entscheiden müsste. Trotz des andauernden Rechtsstreits könnte dadurch unter Umständen die Entscheidung der EU-Kommission aus 2002 wieder wirksam werden, so dass die infolge des Urteils des EuG vom 1. Juli 2008 zurückerlangte Gesamtsumme erneut an die Bundesrepublik zu zahlen wäre. 

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