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Die seit dem Geschäftsjahr 2008 neu abgeschlossenen Vorstandsverträge sehen entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziff. 4.2.3 in der Fassung vom 6. Juni 2008) eine Vereinbarung vor, dass im Falle vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht durch einen wichtigen Grund veranlasst ist, nicht mehr als der Wert der Ansprüche für die Restlaufzeit des Vertrages vergütet wird. Dabei sind Zahlungen begrenzt auf den Wert von maximal zwei Jahresvergütungen einschließlich Nebenleistungen (Abfindungs-Cap).