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Die Mitglieder des Vorstands verfügen über einzelvertragliche unmittelbare Pensionszusagen. Vorgesehen sind Versorgungsleistungen, wenn das Vorstandsmitglied wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, Tod oder altersbedingt aus dem Dienst ausscheidet. Bei Ablauf des Vorstandsvertrages nach mindestens fünf Vorstandsdienstjahren bleiben die erworbenen Anwartschaften in vollem Umfang aufrechterhalten.
Voraussetzung für Leistungen wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ist eine erbrachte Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Altersleistungen werden frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt, bei Jürgen Gerdes ab dem 62. Lebensjahr. Die Vorstände haben ein Wahlrecht zwischen laufender Ruhegeldleistung und Kapitalzahlung. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von den pensionsfähigen Bezügen und dem Versorgungsgrad, der sich aus der Anzahl der Dienstjahre ergibt.
Pensionsfähiges Einkommen ist die Jahresfestvergütung (Grundgehalt), berechnet nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate der Beschäftigung. In den Jahren 2002 bis 2007 neu bestellte Vorstände erhalten nach fünf Jahren Dienstzeit als Vorstand einen Versorgungsgrad von 25%, der maximale Versorgungsgrad (50%) wird nach einer Dienstzeit von zehn Jahren erreicht. Der höchstmögliche Versorgungsgrad eines noch vor 2002 berufenen aktiven Vorstands beträgt 60%. Der Versorgungsgrad steigt stufenweise, je nach individueller vertraglicher Regelung entweder entsprechend der Dienstzeit oder den Bestellperioden als Vorstand. Die späteren Rentenleistungen werden entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland erhöht oder ermäßigt.
| 1) | Mindestzeit noch nicht erfüllt. Im Versorgungsfall greifen so lange die Bestimmungen der bisherigen Versorgungsregelung |
| 2) | Ganzjahreswert |
| 1) | Erhöhung der Bezüge durch Übernahme des Vorstandsvorsitzes |
| 2) | Mindestzeit noch nicht erfüllt. Im Versorgungsfall greifen so lange die Bestimmungen der bisherigen Versorgungsregelung |