- Über uns
- Konzernlagebericht
- Corporate Governance
- Konzernabschluss
Geregelt ist darüber hinaus ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Zur Kompensation wird während der Dauer des Wettbewerbsverbots 50% (im Fall von
Lawrence Rosen 75%) der zuletzt vertraglich vereinbarten monatlichen anteiligen Jahresfestvergütung (Grundgehalt) gezahlt. Auf diese Karenzentschädigung wird grundsätzlich
anderweitiges Arbeitseinkommen angerechnet, soweit dies zusammen mit der
Karenzzahlung die zuletzt monatlich bezogene Festvergütung übersteigen würde. Die
Karenzzahlung selbst wird auf etwaige Abfindungszahlungen oder Pensionszahlungen
mindernd berücksichtigt. Die Gesellschaft kann vor oder gleichzeitig mit dem Ende
des Vorstandsvertrages auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots mit der Wirkung
verzichten, dass sie sechs Monate nach Zugang der Erklärung von der Verpflichtung
befreit wird, die Karenzentschädigung zu zahlen. Der Vertrag von Lawrence Rosen
sieht keine solche einseitige Verzichtsmöglichkeit vor.