Geregelt ist darüber hinaus ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Zur Kompensation wird während der Dauer des Wettbewerbsverbots 50% (im Fall von Lawrence Rosen 75%) der zuletzt vertraglich vereinbarten monatlichen anteiligen Jahresfestvergütung (Grundgehalt) gezahlt. Auf diese Karenzentschädigung wird grundsätzlich anderweitiges Arbeitseinkommen angerechnet, soweit dies zusammen mit der Karenzzahlung die zuletzt monatlich bezogene Festvergütung übersteigen würde. Die Karenzzahlung selbst wird auf etwaige Abfindungszahlungen oder Pensionszahlungen mindernd berücksichtigt. Die Gesellschaft kann vor oder gleichzeitig mit dem Ende des Vorstandsvertrages auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots mit der Wirkung verzichten, dass sie sechs Monate nach Zugang der Erklärung von der Verpflichtung befreit wird, die Karenzentschädigung zu zahlen. Der Vertrag von Lawrence Rosen sieht keine solche einseitige Verzichtsmöglichkeit vor.

 

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