53 Rechtsverfahren

Als Marktführer unterliegen viele Dienstleistungen der Deutsche Post AG der sektorspezifischen Regulierung nach dem Postgesetz. Die Regulierungsbehörde genehmigt bzw. überprüft insbesondere Entgelte, gestaltet Bedingungen des Zugangs zu Teilleistungen und übt die allgemeine Missbrauchskontrolle aus. Aus den daraus resultierenden Verfahren können sich Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben.

Rechtliche Risiken resultieren unter anderem aus den Klagen eines Verbandes sowie eines Wettbewerbers gegen die Preisgenehmigungsentscheidungen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie des Verbandes gegen die Preisgenehmigungsentscheidung im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens für das Jahr 2008. Die Klagen des Verbandes gegen die Preisgenehmigungen für die Jahre 2003 bis 2005 sind zwar rechtskräftig vom OVG Münster zurückgewiesen worden, allerdings hat der Verband gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Sollte der Verfassungsbeschwerde stattgegeben werden, wären die Klagen beim OVG Münster fortzuführen.

Rechtliche Risiken resultieren ebenso aus Klagen der Deutschen Post gegen weitere Entgeltgenehmigungsentscheidungen der Regulierungsbehörde.

Aufgrund einer Beschwerde des Deutschen Verbands für Post und Telekommunikation wegen des Vorwurfs überhöhter Briefentgelte ist ein Wettbewerbsverfahren vor der Europäischen Kommission anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Deutsche Post AG detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass die Porti in ihrer Höhe angemessen sind.

Die Deutsche Post AG hat zum 1. Juli 2010 die Teilleistungsrabatte erhöht. Gegen diese Rabatterhöhungen haben Wettbewerber der Deutsche Post AG und deren Verbände Beschwerden bei der Bundesnetzagentur erhoben. Nach Ansicht der Beschwerdeführer widersprechen die Rabatterhöhungen insbesondere den regulatorischen Vorgaben. Die Bundesnetzagentur hat jedoch in ihrem Überprüfungsverfahren keinen Verstoß gegen die einschlägigen Vorgaben festgestellt und das Verfahren durch Mitteilung vom 15. September 2010 eingestellt. Ob die Beschwerdeführer versuchen, ihre Vorwürfe durch weitere rechtliche Mittel zu verfolgen, ist derzeit nicht absehbar. Nach Ansicht der Deutsche Post AG entsprechen die Teilleistungsentgelte und die Rabatterhöhungen den regulatorischen und den sonstigen rechtlichen Vorgaben. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Behörden oder Gerichte zu einer anderen Einschätzung kommen und hieraus negative Wirkungen auf Umsatz und Ergebnis der Deutsche Post AG entstehen.

Ein von der Monopolkommission erhobener Vorwurf ist Gegenstand von Auskunftsersuchen, die die EU-Kommission auf Beschwerde eines Dritten an die Bundesregierung richtete. Der Vorwurf lautet, dass die Deutsche Post AG der Deutsche Postbank AG ermögliche, Postfilialen zu nicht marktgerechter Vergütung zu nutzen, und dadurch gegen das Beihilfeverbot des EG-Vertrags verstoße. Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG sind der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist und dass das von der Deutsche Postbank AG entrichtete Entgelt den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Vorgaben des EU-Rechts entspricht. Die EU-Kommission bat die Bundesrepublik Deutschland auch um eine Stellungnahme zu dem 1999 erfolgten Verkauf aller Anteile der Deutsche Postbank AG an die Deutsche Post AG. Allerdings hatte die EU-Kommission den Erwerb der Deutsche Postbank AG bereits im Rahmen eines Beihilfeverfahrens untersucht, das mit Entscheidung vom 19. Juni 2002 abgeschlossen wurde. Damals war sie ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erwerb der Postbank „ohne jede staatliche Beihilfe“ erfolgte.

Die Bundesregierung hat gegenüber der EU-Kommission dargelegt, dass die Vorwürfe ihrer Auffassung nach unbegründet sind. Dennoch lässt sich für beide im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen stehenden Vorwürfe nicht gänzlich ausschließen, dass die EU-Kommission einen Beihilfetatbestand bejahen wird.

Am 12. September 2007 hat die EU-Kommission ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Darin wird untersucht, ob die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der von der Deutsche Post AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Deutsche Bundespost POSTDIENST in den Jahren 1989 bis 2007 erbrachten Universaldienstleistungen durch staatliche Mittel überkompensiert habe und ob dem Unternehmen dadurch eine europarechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei. Gemäß der Eröffnungsentscheidung will die Kommission alle in diesem Zeitraum erfolgten staatlichen Vermögenstransfers prüfen, ebenso die vom Staat übernommenen Bürgschaften, die gesetzlich eingeräumten Exklusivrechte, die Preisregulierung der Briefdienste und die staatliche Finanzierung von Beamtenpensionen. Untersucht werden soll zudem die Kostenzuordnung zwischen reguliertem Briefdienst, Universaldienst und Wettbewerbsdiensten innerhalb der Deutsche Post AG und ihrer Vorgängerin. Dies betrifft auch die Kooperationsvereinbarungen zwischen Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG sowie zwischen Deutsche Post AG und dem durch die DHL Vertriebs GmbH vermarkteten Geschäftskunden-Paketdienst.

Die Deutsche Post AG ist ebenso wie die Deutsche Postbank AG der Ansicht, dass die neue Untersuchung ohne jede Grundlage ist. Alle im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost erfolgten Vermögensübertragungen, die staatlichen Bürgschaften sowie die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen waren schon Gegenstand des Beihilfeprüfverfahrens, das durch Entscheidung vom 19. Juni 2002 beendet wurde. Darin wurden diese Maßnahmen nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen gewertet. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Postbank AG sind weiter der Ansicht, dass die Exklusivrechte, die gesetzlich gewährt wurden, und die Briefpreise, die der Regulierung unterliegen, schon tatbestandlich nicht als staatliche Beihilfen eingeordnet werden können. Die Deutsche Post AG ist ferner der Auffassung, dass die internen Kostenverrechnungen mit ihren Tochtergesellschaften im Einklang mit den EU-Beihilferegeln sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die EU-Kommission in dem Verfahren das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe bejaht.